Es gibt sie, Deutsche die für die Freiheit Europas in der Ukraine kämpfen. Doch auch auf der anderen Seite stehen deutsche Staatsbürger, im Angriffskrieg für Russland, wie das Auswärtige Amt gegenüber Defence Network bestätigte. Für alle diese Kämpfer – Zivilisten, Reservisten, aktive und ehemalige Soldaten der Bundeswehr – wurden wiederum Regeln etabliert, die kaum jemand kennt und die daher auch noch niemand beachtete.
Wie viele deutsche Staatsbürger für die Ukraine kämpfen kann einem niemand sagen. Das Auswärtige Amt winkt ab, es gibt keine zentrale Meldestelle, wo sich welche Staatsbürger aktuell befinden. Es herrscht Reisefreiheit und für die Einreise in die Ukraine ist kein Visum, sondern nur ein gültiger Reisepass notwendig.
„Deutsche Staatsangehörige unterliegen im Ausland keiner Meldepflicht“, heißt es aus dem Auswärtigen Amtes gegenüber Defence Network. „Das Auswärtige Amt hat daher keine belastbaren Daten zur Anzahl deutscher Staatsangehöriger, die in ukrainischen oder russischen Streitkräften dienen. Dem Auswärtigen Amt sind einzelne Fälle von Deutschen bekannt, die im Dienst der ukrainischen bzw. der russischen Streitkräfte standen und dabei verwundet wurden oder ums Leben gekommen sind.“
Es kämpfen also deutsche Staatsbürger auf beiden Seiten, für die Ukraine – und für Russland. Ohne Konsequenzen, wie eine Sprecherin des Verteidigungsministeriums gegenüber Defence Network erläutert: „Das Dienstleisten in einer fremden Streitkraft stellt für deutsche Staatsangehörige grundsätzlich keine Straftat dar.“
Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft
Die einzige Ausnahme von dieser Straffreiheit bilden Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft. Wenn diese in die Streitkräfte jenes Landes eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie zusätzlich zur deutschen besitzen, verlieren sie automatisch die deutsche. Dies regelt § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).
Dies würde vor allem die Kämpfer für Russland betreffen, deren Anteil an Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft nach dem letzten Mikrozensus von 2022 rund 13 Prozent der Gesamtzahl von 2,74 Mio. (Mikrozensus 2022) oder 5,83 Mio. (Zensus 2022) Menschen mit doppeltem Pass ausmachen (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung).
Der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft gilt allerdings nur, wenn der Bürger „ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt“, erklärt die Sprecherin des BMVg. „Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen des Eintretens in fremde Streitkräfte tritt aber dann nicht ein, wenn der Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt ist (§ 28 Absatz 2 Nummer 2 StAG).“
Dienstvergehen für Bundeswehr-Soldaten
Besonders eindeutig ist es nur für die Angehörigen der Bundeswehr geregelt. „Für Soldaten der Bundeswehr ist das Dienstleisten in einer fremden Streitkraft dienstrechtlich grundsätzlich nicht zulässig“, erläutert die Sprecherin des BMVg. „Nach § 7 des Soldatengesetzes (SG) haben Soldaten die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Soldaten, die Dienst in fremden Streitkräften leisten und sich damit illoyal gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verhalten, verletzten ihre Kernpflicht. Dies stellt regelmäßig ein Dienstvergehen dar.“
Ukraine-Einsatz: Reservisten und Soldaten im Ruhestand
Nicht ganz so eindeutig war die Lage allerdings für ehemalige Soldaten, Reservisten und Berufssoldaten im Ruhestand. Hier schafft das „Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) – § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst“ Klarheit, indem im Februar 2025 der neue Abschnitt 1a in Kraft trat, der besagt: „Frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung im Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit steht. Die Pflicht zur Einholung der Genehmigung endet zehn Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst.“
Dies wird auch auf Reservisten angewendet, da mit dem Zusatz des 1a im Februar 2025 explizit die Beschränkung des § 20a auf den Personenkreis der früheren Berufssoldaten und früheren Soldaten auf Zeit „mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung“ wegfiel. Reservisten müssen also ebenfalls einen Antrag beim BMVg stellen, allerdings lagen dem BMVg zumindest bis Spätherbst 2025 noch keine einzige Anfrage zur Erteilung einer Erlaubnis zum Eintritt in die ukrainischen Streitkräfte vor – und somit wurden auch bisher keine Genehmigung gemäß § 20a Soldatengesetzt erteilt.
Dies deutet nun allerdings eher auf eine Unkenntnis seitens der Reservisten und Soldaten im Ruhestand hin, statt auf ein realistisches Bild der tatsächlichen Gegebenheiten. Diese Unkenntnis betrifft dabei nicht nur die Reservisten und Soldaten a.D., sondern auch die aktiven Soldaten in der Bundeswehr. Diese nehmen schließlich aktuell durchaus bevorzugt Reservisten mit Ukraine-Erfahrung für einzelne Bereiche, ein nachvollziehbares Vorgehen. Und doch steht diesem – in der Rechtspraxis – die notwendige Clearance durch das BMVg vor. Wobei die Genehmigung nach Einzelfallprüfung erfolgt und sicherlich – zumindest bei jenen, die für die Ukraine gekämpft haben – kein großes Hindernis darstellen sollte. Doch sie muss beantragt und genehmigt werden.
Die Sprecherin BMVg erläutert gegenüber Defence Network: „In strafrechtlicher Hinsicht gilt für frühere Soldaten Folgendes: Will ein früherer Soldat eine Tätigkeit, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausüben, so kann dies nach § 47 Absatz 1 des Wehrstrafgesetzes strafbar sein, wenn die Ausübung nicht zuvor durch die zuständige Stelle genehmigt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung einer Tätigkeit in Betracht kommt, ergeben sich aus § 20a SG.“
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.
(1a) Frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung im Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit steht. Die Pflicht zur Einholung der Genehmigung endet zehn Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor. Satz 1 gilt für die Versagung der Genehmigung der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1a entsprechend.
(3) Die Anzeige der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für deren Untersagung zuständig ist. Die Genehmigung der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1a erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann seine Zuständigkeiten auf andere Stellen übertragen.
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