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Bundesrepublik gewinnt Gerichtsverfahren zu D-LBO

Heute verkündete die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf, Dr. Christiane Maiman, das Urteil im Fall des Vergabeverfahrens der Fahrzeugfunkgeräte im Rahmen des Digitalisierungsprojektes D-LBO. Thales hatte die Vergabepraxis angefochten, bei der das BAAINBw den Vertrag direkt an Rohde & Schwarz vergab.
Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf, Dr. Christiane Maiman, verkündete heute das Urteil zur Vergabe im Rahmen von D-LBO.
Foto: Dorothee Frank

Die Rüge wird „als unzulässig verworfen“, sagte Richterin Dr. Maiman. Die Antragstellerin, also Thales, hat die Kosten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland) und der Beigeladenen (Rohde & Schwarz) zu tragen.

Details zur Urteilsbegründung gab Dr. Maiman im Rahmen der Urteilsverkündung nicht, da es sich um ein Verfahren mit Verschlusssachen handelt. Eine dementsprechend verkürzte Begründung werde im Laufe des Tages veröffentlicht. Richterin Dr. Maiman ließ allerdings erkennen, dass zwei Gesichtspunkte zum Urteil geführt hätten. Zum einen, dass die Rüge juristisch bereits nicht zulässig war. Daneben hätten für diesen Fall aber auch weitere Gründe gegriffen, sodass das Gericht selbst dann für die Bundesrepublik Deutschland und deren Vergabeverfahren entschieden hätte, wenn der Einspruch von Thales zulässig gewesen wäre.

Update:

1. Dezember 2023, 13:22 Uhr:

Pressemitteilung Oberlandesgericht Düsseldorf:

„Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in seiner heute verkündeten Entscheidung die sofortige Beschwerde der Thales Deutschland GmbH gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 116/22 VS NfD) als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Notfrist von 2 Wochen eingelegt worden ist.

Zur Begründung führt der Vergabesenat aus, der Lauf der Frist sei nicht erst mit Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt in Gang gesetzt worden, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, als er den in der Kanzlei eingegangenen Beschluss an die Mandantschaft weitergeleitet habe.

Die sofortige Beschwerde hätte aber, so der Vergabesenat in seiner weiteren Begründung, auch im Falle ihrer Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Bundesrepublik Deutschland habe zu Recht die Voraussetzungen der in § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB geregelten Bereichsausnahme vom Kartellvergaberecht bejaht, nachdem sich die Gesamtsituation für die Beschaffung eines digitalen Führungsfunksystems für die Bundeswehr durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine verändert habe. Sie sei daher berechtigt gewesen, die Rohde & Schwarz GmbH & Co. KG ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens unmittelbar mit der Lieferung digitaler Funkgeräte zu beauftragen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu wahren.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Aktenzeichen: VII Verg 22/23“

 

Hintergrund: § 107 GWB:

(1) […]

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder

2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen. Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft.

3. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession

1. sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder

2. Leistungen betreffen, die

a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder

b) Verschlüsselung betreffen und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(§ 107 GWB in der Fassung vom 25.3.2020)

Dorothee Frank

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